Denkmale und Marterl
"Geschichte, Gesetze und Verordnungen"
Denkmalpflege
- ein Zeichen von Kultur!
Die Denkmalpflege ist ein sichtbarer Ausdruck des Pietätempfindens.
Ein klares Zeichen der Moral und der Kultur eines Volkes. Sie soll die Jugend
an die Zeiten ihrer Väter und Ahnen erinnern und uns sagen, dass wir
uns alle um den Frieden in Freiheit im eigenen Lande bemühen sollen.
Sie soll auch jene ermahnen, welche die Zeit des Krieges nicht erleben mussten,
keine voreiligen und verallgemeinernden Urteile über Menschen von damals
und deren Motive abzugeben. Das ist unrecht und unfair. Vielmehr sollten
sich die Menschen von heute, welche das Glück haben, die richtige Staatsform
zu haben, mit großem Engagement für die Menschen und deren Allgemeinwohl
einsetzen. Leider scheint fallweise aber eher der Egoismus und Selbstverwirklichung
in Mode zu sein und nicht der Dienst an der Gemeinschaft.
Was ist ein Denkmal?
Der Begriff "Denkmal" umfaßt ein weites Spektrum von Objekten, vom steinzeitlichen Gräberfeld bis zum Wohnbau der klassischen Moderne. Römerlager, Barockschloss, Wegkapelle und historischer Industriebau, Ortsensemble, Heiligenfigur und Münzfund.
Verordnungen über Denkmale im öffentlichen Eigentum (Stand v. 4. Jänner 2010; Quelle Bundesdenkmalamt)
Denkmale, die sich im öffentlichen Eigentum (z.B. Bund, Land, Kirchen etc.) befinden, stehen gem. §2 DMSG kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz. Bei unbeweglichen Denkmalen endet dieser "vermutete" Denkmalschutz mit 31.12.2009.
Durch die DMSG-Novelle 1999, BGBl. I Nr 170/1999, wurde die Möglichkeit geschaffen, derartige Denkmale (über die noch nicht per Bescheid entschieden worden ist) durch Verordnung unter die Bestimmungen des DMSG zu stellen. Die in der Verordnung erfassten Denkmale bleiben unter Denkmalschutz, die EigentümerInnen haben aber die Möglichkeit, für jedes Objekt ein nachprüfendes Feststellungsverfahren zu beantragen.
In der praktischen Handhabung des schon bisher bestehenden Denkmalschutzes (Sanierungen, Bewilligung von Umbauten) ändert sich nichts, die bisher nötige Veräußerungsbewilligung entfällt . Die Tatsache der Unterschutzstellung durch Verordnung wird im Grundbuch ersichtlich gemacht.
Das BDA muss bis Ende 2009 die in Frage kommenden Denkmale erfassen. Die bisher kundgemachten Verordnungen finden sich geordnet nach Bundesländern und Bezirken und können als pdf-Dokumente in der Homepage des BDA heruntergeladen werden (Quelle BDA).
Jede Zerstörung oder Veränderung ist gemäß Denkmalschutzgesetz §4 und §5 ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.